Mitversicherte Familienangehörige

Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familien-angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer
  1. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebendeb Ehegatten oder eingetrageneb Partner oder Lebensgefährten und
  2.  minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben);
  3.  volljährige Kinder sind bis zur Beendigung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern sie eine Schul- oder Berufsausbildung (auch Gemeinsame Bestimmungen Studium) absolvieren, an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnehmen oder ihren ordentlichen
    Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ableisten. Der Versicherungsschutz gilt auch für einen Zeitraum von 8 Monaten vor und nach Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung,
    einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
  4. pflegebedürftige Kinder und Eltern des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person gemäß Pkt. 1.1. unabhängig von Alter und Einkommen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt
    leben und Pflegegeld ab Stufe 3 oder erhöhte Familienbeihilfe beziehen.