Mitversicherte FamilienangehörigeVersichert sind
der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils
genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die
Mitversicherung von Familien-angehörigen vorgesehen, so umfasst der
Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer
- seinen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
lebendeb Ehegatten oder eingetrageneb Partner oder Lebensgefährten und
- minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben);
- volljährige Kinder sind bis zur Beendigung
des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern sie eine Schul- oder
Berufsausbildung (auch Gemeinsame Bestimmungen Studium) absolvieren, an
einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
teilnehmen oder ihren ordentlichen
Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienst ableisten. Der Versicherungsschutz gilt auch für einen
Zeitraum von 8 Monaten vor und nach Beendigung einer Schul- oder
Berufsausbildung, einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
- pflegebedürftige Kinder und Eltern des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person gemäß Pkt. 1.1. unabhängig von Alter
und Einkommen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt
leben und Pflegegeld
ab Stufe 3 oder erhöhte Familienbeihilfe beziehen.
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